1. STATUTEN DER
WINDHUND- INTERESSEN- GEMEINSCHAFT
DER SCHWEIZ
1.1 Die "Windhund -Interessengemeinschaft der Schweiz" (WIG) ist eine Vereinigung der Windhunde - Rasse- und Lokalsektionen der Schweiz im Sinne von Art. 12 der Statuten der Schweizerischen Kynologischen Gesellschaft (SKG).
1.2 Unter der Bezeichnung "Windhund -Interessengemeinschaft der Schweiz" (WIG) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
1.3 Der Sitz der WIG befindet sich am Wohnort ihres jeweiligen Vorsitzenden der Delegiertenversammlung.
2 ZIEL UND ZWECK
Die WIG hat sich folgendes zum Ziel gesetzt:
2.1 Die Koordination und kooperative Zusammenarbeit unter den Windhundlokalsektionen und den Rasseclubs für Windhunde und verwandte Rassen der SKG.
2.2 die Koordination und Zusammenarbeit mit Windhund - Rennvereinen der SKG und deren Dachorganisation,
2.3 die Förderung der Windhundrassen, sowie deren Pflege und Fürsorge,
2.4 die allgemeine Information hinsichtlich Zucht Haltung, Gesundheit u,a.m,
2.5 die Öffentlichkeitsarbeit, die Organisation gemeinsamer Veranstaltungen, Tagungen für Richter, Züchter und weitere Interessierte, sofern die Mitgliedvereine es wünschen,
2.6 die Vertretung der Schweiz in den Internationalen Windhund - Organisationen und Rasse - Vereinen, soweit es notwendig erscheint.
3 MITGLIEDSCHAFT
3.1 Die WIG setzt sich aus den Windhund - Rasseclubs der SKG, sowie den Windhund - Lokalsektionen der SKG zusammen.
3.2 Die WIG besteht lediglich aus Kollektivmitgliedern im Sinne der unter 3.1 erwähnten Organisationen.
3.3 In der WIG werden alle anerkannten Windhund - Rasseclubs, sowie Windhund- Lokalsektionen der SKG aufgenommen, sofern ihr Beitritt auf eigenem GV-Beschluss beruht. Die Beitrittserklärung ist mit dem entsprechenden GV - Beschluss, sowie einer Mitgliederliste der Delegiertenversammlung der WIG zuzustellen, unter Angabe der Delegierten der WIG.
3.4 Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf Ende jedes Geschäftsjahres, unter Einhaltung der finanziellen Verpflichtungen, möglich.
3.5 Mitgliedvereine, welche die finanziellen Verpflichtungen der WIG gegenüber nicht termingemäss erfüllen, den statuarischen Erfordernissen nicht nachkommen oder das gute Einvernehmen innerhalb der WIG stören und deren Ansehen schädigen, können aus der WIG gestrichen werden. Es ist hiefür ein Beschluss der DV, auf Antrag von mindestens drei der angeschlossenen Mitgliedvereine notwendig. Ein Ausschluss bedarf der Mehrheit. Der Ausschuss teilt der betroffenen Organisation den Beschluss, unter Angabe der Gründe, mit eingeschriebenem Brief mit. Der Beschluss der DV ist endgültig.
4 RECHTE und PFLICHTEN
4.1 Jedes Kollektivmitglied sowie dessen Einzelmitglieder haben das Recht an den .; unter 2.5 erwähnten Anlässen teilzunehmen.
4.2 Die Kollektivmitglieder sind verpflichtet sich für die Ziele der WIG (Punkt 2.1 - 2.6) einzusetzen und den Ausschuss in seiner Tätigkeit zu unterstützen.
4.3 Der Jahresbeitrag der Kollektivmitglieder der WIG wird alljährlich an der ersten Delegiertenversammlung des Jahres festgelegt. Berechnungsgrundlage bildet hiefür die Mitgliederzahl des Mitgliedvereins am 31. Oktober des Vorjahres. Der Jahresbeitrag des Mitgliedvereins ist bis spätestens 30. November auf das Postcheckkonto der WIG einzubezahlen. Die angeschlossenen Organisationen müssen der WIG jährlich die Mitgliederzahlen unter Beilage eines vollständigen Mitgliederverzeichnisses per 31. Oktober zustellen.
5 HAFTBARKEIT
Für die Verbindlichkeiten der WIG haftet nur das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder des Ausschusses oder der Kollektivmitglieder ist ausgeschlossen. Gemäss Art. 19 der SKG - Statuten haftet die SKG nicht für die Verbindlichkeiten der WIG. Die WIG haftet ihrerseits auch nicht für die Verbindlichkeiten der SKG.
6 ORGANISATlON
6.1 Die Kompetenzen der WIG sind folgende: Die DV kann gemäss dem Ziel der Vereinigung verhandeln und Beschlüsse fassen, wobei sie ihre Kompetenzen an den Ausschuss delegieren kann, soweit es sich nicht um Grundsatzentscheide handelt. Die DV schlägt die Delegierten in die internationalen Windhundorganisationen vor soweit notwendig und möglich. Diese müssen alsdann vom ZV der SKG bestätigt werden. Alle internen Belange der Mitgliedervereine fallen nicht in die Kompetenz der WIG, die lediglich Empfehlungen abgeben und ihre Unterstützung erklären kann. 4
6.2 Die Organe der WIG sind:
a) die Delegiertenversammlung der WIG (DV)
b) der Ausschuss, bestehend aus:
1. dem Vorsitzenden (dieser muss Schweizer Bürger oder Ausländer mit Niederlassungsbewilligung, auf jeden Fall mit Wohnsitz in der Schweiz sein)
2. dem Stellvertreter
3. dem Sekretär
4. dem Kassier
5. mindestens einem Beisitzer
c)die Präsidentenkonferenz
d) die Kommissionen für besondere Aufgaben
e)die Revisionssektion
6.3 Die ordentliche Delegiertenversammlung (DV) ist das oberste Organ der WIG. Die Mitgliedvereine sind an der DV durch 2 Delegierte pro Mitgliedverein vertreten. Die Wahl der Delegierten ist Sache der Mitgliedvereine. Ausser den Delegierten haben auch andere Mitglieder der angeschlossenen Vereine Zutritt diese haben aber kein Stimmrecht. Die Mitglieder des Ausschusses amten weiterhin als Delegierte ihres Vereins und sind entsprechend stimmberechtigt wobei jeder angeschlossene Verein Anrecht auf höchstens zwei Stimmen hat. Die DV kann alljährlich zweimal abgehalten werden, und zwar je einmal vor Ende Mai und einmal vor Ende November: die DV ist jedoch alljährlich mindestens einmal vor Ende November abzuhalten. Ausserordentliche Delegiertenversammlungen (aoDV) sind einzuberufen, wenn es der Ausschuss beschliesst oder wenn ein schriftliches Begehren von mindestens 3 Mitgliedvereinen, unter Angabe der Gründe, gestellt wird. Sie sind vom Beschluss des Ausschusses, resp. vom Eingang des Begehrens an gerechnet innert einer Frist von drei Monaten abzuhalten.
6.4 Die Einberufung einer DV erfolgt durch den Ausschuss. Die Einladung muss spätestens vierzehn Tage vor dem festgelegten Termin versandt werden und nebst den Traktanden die nötigen Unterlagen enthalten. Jede statutengemäss einberufene DV ist beschlussfähig, sofern mindestens die Hälfte der Stimmen aller Mitgliedvereine vertreten sind. Der Vorsitzende, in dessen Verhinderungsfall der Stellvertreter, leitet die Versammlung, welche sowohl in deutscher als auch in französischer Sprache zu führen ist. Der Sekretär führt das Protokoll, welches die Beschlüsse, sowie die dazugehörenden Begründungen zu enthalten hat. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid. 5
6.5 Anträge der Mitgliedvereine zuhanden der Delegiertenversammlung sind dem Vorsitzenden der WIG mit einer Begründung fristgerecht einzureichen. Eingabefristen: - Frühlings - DV: 1. März des laufenden Jahres - Herbst - DV : 1. September des laufenden Jahres Die Anträge sind alsdann zu traktandieren und an der nächsten DV zu behandeln.
6.6 Der DV stehen folgende Geschäfte zur Behandlung zu:
a)Genehmigung des Protokolls der letzten DV
b)Genehmigung des allen Kollektivmitgliedern zugesandten Jahresberichts des Vorsitzenden,
c)Abnahme der Jahresrechnung auf Antrag der Revisoren und Décharge-Erteilung an den Ausschuss,
d)Genehmigung des Voranschlages für das laufende Jahr,
e) Festsetzen des Jahresbeitrages für das laufende Jahr
f) Festsetzen der Ausgabenkompetenz des Ausschusses,
g) Wahlen:
1.Ausschuss, gemäss 6.2b wenn möglich sollten Delegierte der Mitgliedervereine in den Ausschuss gewählt werden. Wenn sich zu wenig Delegierte zur Verfügung stellen, können bei Bedarf auch andere Personen der Mitgliedervereine oder der SKG von den anwesenden Delegierten gewählt werden.
2. Revisionssektion, bestehend aus zwei Rechnungsrevisoren
h) Genehmigung und Änderung der Statuten,
i) Genehmigung von Sachgeschäften, welche die Kompetenz des Ausschusses überschreiten,
j) Beschlussfassung über Anträge des Ausschusses,
k) Beschlussfassung über Anträge der angeschlossenen Mitgliedvereine,
l) Anregungen und Wünsche an den Ausschuss,
m) Beschlussfassung der Versetzung der WIG von einem Aktiv- in einen Passivzustand und umgekehrt,
n) Beschlussfassung über die Auflösung der WIG.
6.7 Die DV wählt für die Amtsdauer von einem Jahr ihren Vorsitzenden, dessen Stellvertreter den Sekretär den Kassier und mindestens einen Beisitzer. Diese sind wiederwählbar. Die Amtsdauer wird bei einer Versetzung in den Passivzustand automatisch bis zur erneuten Statusänderung verlängert. Die rechtsverbindliche Unterschrift führt der Vorsitzende zusammen mit dem Sekretär. Im Geschäftsbereich der Kasse führt der Vorsitzende mit dem Kassier die rechtsverbindliche Unterschrift.
6.8 Der Auschuss ist der DV gegenüber für eine sorgfältige Vereinsführung und Vermögensverwaltung verantwortlich. Dem Ausschuss obliegen insbesondere:
a) die Vertretung der WIG nach aussen,
b) die Vorbereitung der Geschäfte der DV und das Stellen von Anträgen an die DV
c) die Ausführung der Beschlüsse der DV
d) die organisatorischen Massnahmen zur Verwirklichung der Ziele der WIG,
e) die Wahl und der Einsatz von Kommissionen für besondere Aufgaben. Diese sind vom Ausschuss schriftlich festzulegen.
6.9 Die Einberufung der Ausschuss - Sitzungen erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden, so oft es die Geschäfte verlangen, mindestens aber einmal jährlich. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Ausschuss Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfachem Stimmenmehr bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den Stichentscheid.
6.10 An den Präsidentenkonferenzen nehmen die Präsidenten der Mitgliedvereine sowie der Ausschuss teil. Die Präsidentenkonferenz wird vom Ausschuss oder mindestens drei Präsidenten einberufen und hat informativen und konsultativen Charakter. Sie kann Anträge und Empfehlungen zuhanden der DV formulieren. Die Einladung mit Traktandenliste muss spätestens 14 Tage vor der geplanten Konferenz versandt werden. Die Präsidentenkonferenz bildet im passiven Zustand der WIG das einzige "aktive" Organ der WIG und wird im Passivzustand einmal jährlich vom Vorsitzenden einberufen. Die Präsidentenkonferenz kann mit einfachem Mehrheitsbeschluss die WIG aus dem passiven in den aktiven Zustand zurückversetzen.
6.11 Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
6.12 Die Jahresrechnung hat über das Vermögen, die Gewinn - und Verlustrechnung, sowie über die Bilanz Aufschluss zu geben.
6.13 Die Prüfung der Kasse der WIG obliegt der Revisionssektion. Die Amtsdauer beträgt 1 Jahr. Die Rechnungsrevisoren prüfen die gesamte Rechnung der WIG und erstatten der DV schriftlichen Bericht und Antrag.
6.14 Die finanziellen Mittel der WIG bestehen aus:
a) den jährlichen Mitgliederbeiträgen,
b) den Spenden und sonstigen Zuwendungen.
c) den Einkünften aus dem Vermögen der WIG. Die Kasse bezahlt alle Auslagen der WIG (Büromaterial. Porti, Telefonspesen, Fahrspesen des "WIG - Beobachters" an die SKG - DV. sofern er nicht auch noch Delegierter seines Mitgliedvereins ist). Die WIG hat soweit es die Rechnung erlaubt die Mitgliedvereine für konkrete § Aufgaben gleichmässig finanziell zu unterstützen.
6.15 Im Übrigen gelangen die jeweils gültigen Statuten der SKG. sowie das ZGB. Art. 60 - 79. zur Anwendung.
7 STATUTENREVISION
Änderungen der Statuten bedürfen eines Beschlusses der DV. der mindestens von zwei Dritteln der anwesenden Delegierten angenommen werden muss. Änderungsanträge sind im Sinne von 6.5 einzureichen.
8 AKTLV- UND PASSIVZUSTAND
In Zeiten. in denen von der WIG während längerer Zeit keine Aktivitäten erwartet werden. kann diese vom aktiven in den passiven Zustand versetzt werden. Die DV beschliesst auf vorgängigen Antrag hin, die WIG vom aktiven in den passiven Zustand zu versetzen. Damit müssen mindestens zwei Drittel der anwesenden Delegierten einverstanden sein. Während der passiven Phase gibt es in der Regel keine DV. Nach einer allfälligen Rücktrittserklärung eines durch die DV gewählten und durch diese neu zu wählenden Amtsinhabers wird zwingend eine DV auf den nächstmöglichen Termin gemäss Art. 6.3 einberufen. Auch der Ausschuss ruht. Die finanziellen Pflichten (Jahresbeiträge) der Mitgliedvereine werden ausgesetzt.
9 AUFLÖSUNG DER WIG
Die Auflösung der WIG kann nur durch eine ausserordentliche Delegiertenversammlung (8.3), die allein zu diesem Zweck einberufen worden ist, beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss muss vier Fünftel der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten auf sich vereinigen. Ein allenfalls vorhandenes Vermögen geht an die SKG über, welche es während fünf Jahren verwaltet und für die Gründung eines analogen Vereins zur Verfügung hält. Nach Ablauf dieser Frist fällt das Vermögen der Albert - Heim - Stiftung in Bern zu.