6.4 Die Einberufung einer DV erfolgt durch den Ausschuss. Die Einladung muss spätestens vierzehn Tage vor dem festgelegten Termin versandt werden und nebst den Traktanden die nötigen Unterlagen enthalten. Jede statutengemäss einberufene DV ist beschlussfähig, sofern mindestens die Hälfte der Stimmen aller Mitgliedvereine vertreten sind. Der Vorsitzende, in dessen Verhinderungsfall der Stellvertreter, leitet die Versammlung, welche sowohl in deutscher als auch in französischer Sprache zu führen ist. Der Sekretär führt das Protokoll, welches die Beschlüsse, sowie die dazugehörenden Begründungen zu enthalten hat. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid. 5
6.5 Anträge der Mitgliedvereine zuhanden der Delegiertenversammlung sind dem Vorsitzenden der WIG mit einer Begründung fristgerecht einzureichen. Eingabefristen: - Frühlings - DV: 1. März des laufenden Jahres - Herbst - DV : 1. September des laufenden Jahres Die Anträge sind alsdann zu traktandieren und an der nächsten DV zu behandeln.
6.6 Der DV stehen folgende Geschäfte zur Behandlung zu:
a)Genehmigung des Protokolls der letzten DV
b)Genehmigung des allen Kollektivmitgliedern zugesandten Jahresberichts des Vorsitzenden,
c)Abnahme der Jahresrechnung auf Antrag der Revisoren und Décharge-Erteilung an den Ausschuss,
d)Genehmigung des Voranschlages für das laufende Jahr,
e) Festsetzen des Jahresbeitrages für das laufende Jahr
f) Festsetzen der Ausgabenkompetenz des Ausschusses,
g) Wahlen:
   1.Ausschuss, gemäss 6.2b wenn möglich sollten Delegierte der Mitgliedervereine in den Ausschuss gewählt werden. Wenn sich zu wenig Delegierte zur Verfügung stellen, können bei Bedarf auch andere Personen der Mitgliedervereine oder der SKG von den anwesenden Delegierten gewählt werden.
   2. Revisionssektion, bestehend aus zwei Rechnungsrevisoren
h) Genehmigung und Änderung der Statuten,
i) Genehmigung von Sachgeschäften, welche die Kompetenz des Ausschusses überschreiten,
j) Beschlussfassung über Anträge des Ausschusses,
k) Beschlussfassung über Anträge der angeschlossenen Mitgliedvereine,
l) Anregungen und Wünsche an den Ausschuss,
m) Beschlussfassung der Versetzung der WIG von einem Aktiv- in einen Passivzustand und umgekehrt,
n) Beschlussfassung über die Auflösung der WIG.
6.7 Die DV wählt für die Amtsdauer von einem Jahr ihren Vorsitzenden, dessen Stellvertreter den Sekretär den Kassier und mindestens einen Beisitzer. Diese sind wiederwählbar. Die Amtsdauer wird bei einer Versetzung in den Passivzustand automatisch bis zur erneuten Statusänderung verlängert. Die rechtsverbindliche Unterschrift führt der Vorsitzende zusammen mit dem Sekretär. Im Geschäftsbereich der Kasse führt der Vorsitzende mit dem Kassier die rechtsverbindliche Unterschrift.
6.8 Der Auschuss ist der DV gegenüber für eine sorgfältige Vereinsführung und Vermögensverwaltung verantwortlich. Dem Ausschuss obliegen insbesondere:
a) die Vertretung der WIG nach aussen,
b) die Vorbereitung der Geschäfte der DV und das Stellen von Anträgen an die DV
c) die Ausführung der Beschlüsse der DV
d) die organisatorischen Massnahmen zur Verwirklichung der Ziele der WIG,
e) die Wahl und der Einsatz von Kommissionen für besondere Aufgaben. Diese sind vom Ausschuss schriftlich festzulegen.
6.9 Die Einberufung der Ausschuss - Sitzungen erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden, so oft es die Geschäfte verlangen, mindestens aber einmal jährlich. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Ausschuss Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfachem Stimmenmehr bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den Stichentscheid.
6.10 An den Präsidentenkonferenzen nehmen die Präsidenten der Mitgliedvereine sowie der Ausschuss teil. Die Präsidentenkonferenz wird vom Ausschuss oder mindestens drei Präsidenten einberufen und hat informativen und konsultativen Charakter. Sie kann Anträge und Empfehlungen zuhanden der DV formulieren. Die Einladung mit Traktandenliste muss spätestens 14 Tage vor der geplanten Konferenz versandt werden. Die Präsidentenkonferenz bildet im passiven Zustand der WIG das einzige "aktive" Organ der WIG und wird im Passivzustand einmal jährlich vom Vorsitzenden einberufen. Die Präsidentenkonferenz kann mit einfachem Mehrheitsbeschluss die WIG aus dem passiven in den aktiven Zustand zurückversetzen.
6.11 Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
6.12 Die Jahresrechnung hat über das Vermögen, die Gewinn - und Verlustrechnung, sowie über die Bilanz Aufschluss zu geben.
6.13 Die Prüfung der Kasse der WIG obliegt der Revisionssektion. Die Amtsdauer beträgt 1 Jahr. Die Rechnungsrevisoren prüfen die gesamte Rechnung der WIG und erstatten der DV schriftlichen Bericht und Antrag.
6.14 Die finanziellen Mittel der WIG bestehen aus:
a) den jährlichen Mitgliederbeiträgen,
b) den Spenden und sonstigen Zuwendungen.
c) den Einkünften aus dem Vermögen der WIG. Die Kasse bezahlt alle Auslagen der WIG (Büromaterial. Porti, Telefonspesen, Fahrspesen des "WIG - Beobachters" an die SKG - DV. sofern er nicht auch noch Delegierter seines Mitgliedvereins ist). Die WIG hat soweit es die Rechnung erlaubt die Mitgliedvereine für konkrete § Aufgaben gleichmässig finanziell zu unterstützen.
6.15 Im Übrigen gelangen die jeweils gültigen Statuten der SKG. sowie das ZGB. Art. 60 - 79. zur Anwendung.

7 STATUTENREVISION

Änderungen der Statuten bedürfen eines Beschlusses der DV. der mindestens von zwei Dritteln der anwesenden Delegierten angenommen werden muss. Änderungsanträge sind im Sinne von 6.5 einzureichen.

8 AKTlV- UND PASSIVZUSTAND

In Zeiten. in denen von der WIG während längerer Zeit keine Aktivitäten erwartet werden. kann diese vom aktiven in den passiven Zustand versetzt werden. Die DV beschliesst auf vorgängigen Antrag hin, die WIG vom aktiven in den passiven Zustand zu versetzen. Damit müssen mindestens zwei Drittel der anwesenden Delegierten einverstanden sein. Während der passiven Phase gibt es in der Regel keine DV. Nach einer allfälligen Rücktrittserklärung eines durch die DV gewählten und durch diese neu zu wählenden Amtsinhabers wird zwingend eine DV auf den nächstmöglichen Termin gemäss Art. 6.3 einberufen. Auch der Ausschuss ruht. Die finanziellen Pflichten (Jahresbeiträge) der Mitgliedvereine werden ausgesetzt.

9 AUFLÖSUNG DER WIG

Die Auflösung der WIG kann nur durch eine ausserordentliche Delegiertenversammlung (8.3), die allein zu diesem Zweck einberufen worden ist, beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss muss vier Fünftel der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten auf sich vereinigen. Ein allenfalls vorhandenes Vermögen geht an die SKG über, welche es während fünf Jahren verwaltet und für die Gründung eines analogen Vereins zur Verfügung hält. Nach Ablauf dieser Frist fällt das Vermögen der Albert - Heim - Stiftung in Bern zu.

PDF Statuten WIG zum ausdrucken (geändert 2022)